AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Event Schneiderei GmbH & Co. KG (Schneiderei)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen und sonstigen Leistungen durch SCHNEIDEREI einschließlich der Konzeption, Organisation und Planung von Veranstaltungen und der mietweisen Überlassung von Veranstaltungsräumen und Gegenständen. Unsere AGB´s gelten ausschließlich. Die AGB´s gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend zusammen „Kunden“ genannt). Sofern in den AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, geltend die AGB sowohl für Verbraucher, als auch für Unternehmer. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrages
1. SCHNEIDEREI erstellt für den Kunden zunächst auf der Grundlage der Vorabbesprechungen ein Angebot mit frei wählbaren Modulen.
2. Verträge zwischen SCHNEIDEREI und dem Kunden kommen grundsätzlich erst zustande, indem der Kunde SCHNEIDEREI in Textform – zumindest aber durch schlüssiges Verhalten - mit der Durchführung einer Veranstaltung gemäß den jeweiligen Angebotspositionen beauftragt und SCHNEIDEREI diesen Auftrag durch Bestätigung der beauftragen Auswahl ausdrücklich annimmt oder mit der Vertragsausführung beginnt.
§ 3 Vertragsänderungen
1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist SCHNEIDEREI berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach Auftragsannahme vom Kunden mitgeteilte Änderungswünsche betreffend die Art und den Umfang der von SCHNEIDEREI zu erbringenden Leistungen umzusetzen. SCHNEIDEREI wird sich dabei bemühen, wirtschaftlich zumutbare Änderungen umzusetzen.
2. In der Auftragsbestätigung nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden bedingt sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen der SCHNEIDEREI in Rechnung gestellt. Eine Minderung der Vertragsleistungen ist ausgeschlossen.
3. Änderungen des Menüs oder Buffets können nur bis max. 2 Wochen vor der Veranstaltung kostenlos Berücksichtigung finden. Bei Änderungen danach behält sich SCHNEIDEREI vor, die Berechnung evtl. zusätzlich benötigter Lebensmittel in Rechnung zu stellen.
4. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung abweichend von der in der verbindlichen Auftragsbestätigung genannten Teilnehmerzahl verändern, so ist dies spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen.
Bei einer Unterschreitung der in der Auftragsbestätigung genannten Personenzahl ist SCHNEIDEREI berechtigt, die personenzahlabhängigen Positionen entsprechend der in der Auftragsbestätigung genannten Personenzahl abzurechnen, es sei denn, die abweichende Anzahl der Gäste wurde spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Sofern sich die Teilnehmerzahl erhöht, ist SCHNEIDEREI berechtigt, die einzelnen personenzahlabhängigen Positionen der Auftragsbestätigung an die tatsächliche Personenzahl anzupassen.
5. Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren berechnen wir halbe Portionen. Für Jugendliche ab 12 Jahren berechnen wir volle Portionen. Bei einer ungeraden Personenzahl wird aufgerundet.
Sofern bei der Veranstaltung Personal des Kunden, Musiker oder DJ mit verköstigt werden sollen, ist dies SCHNEIDEREI ebenfalls innerhalb von 14 Tagen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Dementsprechend erhöht sich die Gesamtpersonenzahl. Für Musiker und Fotographen berechnen wir jeweils 1 Person - sonstiges Service-Personal mit je 0,5 Personen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Generell wird bei Auftragserteilung für die Veranstaltung eine Anzahlung fällig. Der Kunde erhält insoweit eine separate Rechnung. Nach der Veranstaltung wird eine Schlussrechnung nach tatsächlichem Aufwand erstellt. Diese ist sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Je Kunde und Art der Veranstaltung unterscheiden sich die Zahlungsbedingungen wie folgt:
Zahlungsbedingungen für Hochzeiten
Bei Auftragserteilung ist eine 1. Abschlagszahlung von 20 % des Gesamtvolumens fällig, mit einem Zahlungsziel von vier Wochen. Spätestens drei Monate vor Veranstaltung ist ein weiterer Abschlag in Höhe von 30 % des Gesamtvolumens fällig, mit einem Zahlungsziel von vier Wochen. Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. Die Restzahlung wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist sofort, ohne jeden Abzug fällig.
Zahlungsbedingungen für Privatkunden
ab einem Bruttogesamtvolumen von <2.000,00 €
Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. Die Zahlung wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist sofort, ohne jeden Abzug fällig.
Zahlungsbedingungen für Privatkunden
ab einem Bruttogesamtvolumen von >2.000,00 €
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% des Gesamtvolumens fällig, mit einem
Zahlungsziel von vier Wochen. Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. Die Restzahlung
wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist sofort, ohne
jeden Abzug fällig.
Zahlungsbedingungen für Firmenkunden
ab einem Nettogesamtvolumen von 5.000,00 € bis 9.999,99 €
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% des Gesamtvolumens fällig, mit einem
Zahlungsziel von vier Wochen. Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. Die Restzahlung
wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist sofort, ohne
jeden Abzug fällig.
Zahlungsbedingungen für Firmenkunden
ab einem Nettogesamtvolumen von >10.000,00 €
Bei Auftragserteilung ist eine 1. Abschlagszahlung von 20% des Gesamtvolumens fällig, mit einem Zahlungsziel von vier Wochen. Spätestens drei Monate vor Veranstaltung ist ein weiterer Abschlag in Höhe von 30% des Gesamtvolumens fällig, mit einem Zahlungsziel von vier Wochen. Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. Die Restzahlung wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist sofort, ohne jeden Abzug fällig.
Zahlungsbedingungen für Firmenkunden
ab einem Nettogesamtvolumen von >10.000,00 €
und <90 Tage bis Veranstaltungsdatum
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50% des Gesamtvolumens fällig, mit einem Zahlungsziel von vier Wochen. Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. Die Restzahlung wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand berechnet und ist sofort, ohne jeden Abzug fällig.
2. Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungsbeträge mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig und der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung ohne Mahnung in Verzug.
4. SCHNEIDEREI ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist SCHNEIDEREI berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
5. Kommt der Kunde in Verzug, so ist SCHNEIDEREI berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der Kunde ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils Euro 5,00 zu erstatten.
6. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei SCHNEIDEREI maßgeblich.
7. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich, bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.
8. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich inkl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
§ 5 Stornierungen, Kündigung
1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der Kunde berechtigt, eine Veranstaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen („Stornierung“).
Folgende Stornogebühren werden fällig, bei Stornierung
- 8 Wochen und mehr vor der Veranstaltung: 35 % der Auftragssumme,
- zwischen 8 und 3 Wochen vor der Veranstaltung: 50 % der Auftragssumme
- zwischen 3 Wochen und 8 Tagen vor der Veranstaltung: 75% der Auftragssumme
- 7 Tage vor der Veranstaltung oder kürzer: 100% der Auftragssumme
3. Dem Kunden bleibt es gestattet, den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale.
4. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei SCHNEIDEREI maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung bleibt davon unberührt.
5. SCHNEIDEREI steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn
a. der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen ist,
b. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,
c. die Mieträume infolge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,
d. die vertraglich vereinbarte Kaution seitens des Kunden nicht bezahlt wird,
e. der Kunde seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
f. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
g. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht,
h. der Kunde einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.
6. Macht SCHNEIDEREI von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Kunde allein wegen der Kündigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns. SCHNEIDEREI ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen Ersatztermin einzuräumen.
7. Hat SCHNEIDEREI vor einer frühzeitigen Vertragsbeendigung bereits in Ausführung des Auftrags Arbeiten begonnen oder Aufwendungen gemacht, kann SCHNEIDEREI diese nach den vereinbarten Sätzen vom Kunden erstattet verlangen; diese sind auf eine etwa zu bezahlende Stornogebühr anzurechnen.
§ 6 Mängel und Gewährleistung
1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen SCHNEIDEREI unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung in Textform und spezifiziert beanstandet werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung vom Kunden akzeptiert.
2. Bei berechtigten Mängeln steht SCHNEIDEREI das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
SCHNEIDEREI versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. SCHNEIDEREI haftet nicht nach Ablieferung beim Kunden oder Übergabe bei SCHNEIDEREI für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.
3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.
§ 7 Transport, Gefahrenübergang: Buffet-Lieferungen, Non-Food-Lieferung
1. Sofern Buffet-Lieferungen beauftragt werden und die Erzeugnisse nicht an mobilen Theken erhitzt, gekühlt und frisch zubereitet werden, gelten die folgenden Regelungen:
a) Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit eines Buffets auf maximal zwei Stunden begrenzt. Danach endet die Gewährleistung von SCHNEIDEREI.
b) SCHNEIDEREI übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Veranstalter keine Haftung.
§ 8 Haftung von SCHNEIDEREI
1. Für Schäden haftet SCHNEIDEREI, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
- soweit SCHNEIDEREI, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- bei Mängeln, die SCHNEIDEREI arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat oder
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet SCHNEIDEREI nicht.
2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SCHNEIDEREI jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an SCHNEIDEREI zurück gibt sondern diese an Dritte verteilt.
5. Soweit die Haftung SCHNEIDEREI ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die SCHNEIDEREI im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern SCHNEIDEREI nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von SCHNEIDEREI gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
§ 9 Haftung Kunde
1. Vom Kunden eingebrachte Gegenstände, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von SCHNEIDEREI keine Haftung übernommen. Die Sicherung und Versicherung dieser
Gegenstände ist die Aufgabe des Kunden und geht zu seinen Lasten.
2. Der Kunde stellt SCHNEIDEREI von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen SCHNEIDEREI geltend gemacht werden, soweit sie vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder Gästen zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen oder die auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Kunden gegenüber SCHNEIDEREI beruhen.
3. Der Kunde haftet gegenüber SCHNEIDEREI für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache und den überlassenen Gegenständen, ohne Rücksicht darauf, ob diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder durch Gäste, die auf Veranlassung des Kunden hiermit in Berührung kommen, schuldhaft entstanden sind.
4. Sofern nicht anders geregelt, werden die vom Kunden zu vertretenden Schäden von SCHNEIDEREI auf Kosten des Kunden behoben.
5. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
6. Sofern der Kunde ausnahmsweise mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von SCHNEIDEREI berechtigt ist, Dritte mit der Erbringung von Teilleistungen im Rahmen der Veranstaltung direkt zu beauftragen (z.B. Künstler, Sportler), hat der Kunde mit diesen Dritten Haftungsbeschränkungen zugunsten SCHNEIDEREI zu vereinbaren, die denjenigen in diesem § 9 entsprechen. Soweit SCHNEIDEREI infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SCHNEIDEREI von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
§ 10 Benutzung der Event Location
Hinsichtlich der jeweiligen Location schließen die Parteien einen separaten Mietvertrag, welcher die Nutzung detailliert regelt.
§ 11 Schutzrechte
Alle im Zusammenhang mit den von SCHNEIDEREI zu erbringenden Leistungen entstehenden Schutzrechte einschließlich von Urheberrechten verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich bei SCHNEIDEREI. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe und dergleichen der SCHNEIDEREI nur für die Zwecke des Vertrages berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SCHNEIDEREI zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von SCHNEIDEREI hergestellt werden, bleiben Eigentum der SCHNEIDEREI, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.
§ 12 Höhere Gewalt
Kann die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund eines unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignisses, welches von keiner Vertragspartei zu vertreten ist (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht erbracht werden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaige Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.
§ 13 Catering
1. Die Bewirtung liegt ausschließlich in den Händen von SCHNEIDEREI. Sämtliche alkoholischen und nicht alkoholischen Getränke sind über Getränke Schäfer-Wöhr KG/Dornhan zu beziehen. Die Getränkebestellung läuft ausschließlich über SCHNEIDEREI. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SCHNEIDEREI und sind im Einzelnen mit SCHNEIDEREI abzustimmen.
2. Das Mitbringen von Speisen und Getränken seitens des Kunden und ein etwa vom Kunden hierfür zu bezahlender finanzieller Beitrag bedürfen einer gesonderten textlichen Vereinbarung.
3. Im Rahmen des Caterings überlassenes Equipment, insbesondere Geschirr, Behältnisse, Warmhaltegeräte usw. sind in gereinigtem Zustand innerhalb von 3 Tagen nach der Veranstaltung bei SCHNEIDEREI in Rottweil abzuliefern.
4. Für den Fall, dass Geschirr oder Teile davon ungereinigt zurückgegeben werden, behält sich SCHNEIDEREI das Recht vor, eine Spülkostenpauschale i.H.v. Euro 100 zu berechnen.
5. Bei Beschädigungen oder Verlust des Equipments, respektive Geschirr behält sich SCHNEIDEREI das Recht vor, den Wiederbeschaffungswert netto abzgl. 20% (Abzug Neu für Alt) zu berechnen. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass SCHNEIDEREI ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Datenschutz
1. SCHNEIDEREI wird im Hinblick auf die personenbezogenen Daten der Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wahren (insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz).
2. Personenbezogene Daten werden von SCHNEIDEREI erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt haben.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft und Adresse erforderlich sind.
4. SCHNEIDEREI ist berechtigt – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages das Risiko von Zahlungsausfällen auf der Kundenseite zu prüfen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
5. SCHNEIDEREI ist insbesondere berechtigt, die Daten der Kunden an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Lieferanten, Musiker, Floristen, Techniker, etc.) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist.
§15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Rottweil
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Rottweil ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Rottweil, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz bzw. Wohnsitz ins Ausland verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Rottweil, den 08.09.2023
